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   VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698   

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VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698 (https://dejure.org/2023,15432)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.05.2023 - 14 B 22.1698 (https://dejure.org/2023,15432)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 14 B 22.1698 (https://dejure.org/2023,15432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 16; BNatSchG § 45 Abs. 7
    Zur Nachweispflicht der Behörde im Ausnahmeregime des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - hier Geeignetheit der ausnahmsweise zugelassenen Fischottertötungen

  • rewis.io

    Artenschutz, ausnahmsweise Zulassung einer Tötung von Fischottern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artenschutz; ausnahmsweise Zulassung einer Tötung von Fischottern; fehlender Nachweis der Geeignetheit

  • rechtsportal.de

    Artenschutz; ausnahmsweise Zulassung einer Tötung von Fischottern; fehlender Nachweis der Geeignetheit

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 [siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69]); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Dabei muss von Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie schon dann abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der "günstige" Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Während nämlich bei einer ausnahmsweisen Tötungsgenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (wie hier) die Tötung nicht nur ein "Risiko", sondern ganz im Gegenteil gerade den eigentlichen Regelungs- und Streitgegenstand darstellt, betrifft demgegenüber § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG Fälle, bei denen der Eingriff als solcher bzw. das Vorhaben als solches selbst jeweils nicht in einer Tötung besteht, wie es insbesondere beim Bau von Straßen, Eisenbahnlinien und Windrädern der Fall ist, bei denen die Tötung eine (zum Teil unausweichliche) "Konsequenz" des Vorhabens ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91); nur in solchen Fällen kann i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG vom (bloßen, das eigentliche Vorhaben begleitenden) "Risiko" einer Tötung die Rede sein und nur für solche Fälle kann es auf das in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG genannte Kriterium der "signifikanten" Erhöhung des "Risikos" der Tötung ankommen.

    Es ist nämlich zu sehen, dass die besagte "Signifikanz"-Rechtsprechung gerade dazu dient, die "Ausnahmen" nicht zum "Regelfall" werden zu lassen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), worum es von vornherein nicht gehen kann, wenn der Streitgegenstand (wie hier) gerade in einer von der Exekutive ausnahmsweise zugelassenen gezielten Tötung besteht.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20) zulässig.

    Insoweit unterscheidet sich der Fall von der spiegelbildlichen Konstellation des Inkrafttretens eines gesetzlichen (staatsvertraglichen) Verbots mit Erlaubnisvorbehalt und dessen Auswirkung auf die Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer vor dessen Inkrafttreten anhängigen Klage gegen eine Untersagungsverfügung (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 ab Rn. 21 zum Glücksspielstaatsvertrag).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Nach Eintritt der Erledigung war eine Heilung des Bescheids ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18; BFH, U.v. 17.1.2017 - VIII R 52/14 - BFHE 257, 1 Rn. 19 m.w.N.; VGH BW, U.v. 27.2.2006 - 6 S 1508/04 - BeckRS 2006, 22823 Rn. 38 m.w.N.) und ist vom Beklagten zurecht auch nicht versucht worden.
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Nicht auf Ausnahmeentscheidungen i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG übertragbar sind deshalb - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch die insbesondere im Kontext des Baus von Straßen, Eisenbahnen und Windenergieanlagen entwickelten Regeln zur gerichtlichen Kontrolldichte beim Fehlen anerkannter fachlicher Maßstäbe und Methoden hinsichtlich der Frage einer "signifikanten Risikoerhöhung", nämlich die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Prüfung der "Vertretbarkeit" der exekutiven Bewertung der Signifikanz, die auch verfassungsgerichtlich anerkannt sind (BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 LS 1, Rn. 18 ff. im Fall einer gerichtlichen Kontrolle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage [vorgehend BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11 m.w.N.]).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Nicht auf Ausnahmeentscheidungen i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG übertragbar sind deshalb - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch die insbesondere im Kontext des Baus von Straßen, Eisenbahnen und Windenergieanlagen entwickelten Regeln zur gerichtlichen Kontrolldichte beim Fehlen anerkannter fachlicher Maßstäbe und Methoden hinsichtlich der Frage einer "signifikanten Risikoerhöhung", nämlich die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Prüfung der "Vertretbarkeit" der exekutiven Bewertung der Signifikanz, die auch verfassungsgerichtlich anerkannt sind (BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 LS 1, Rn. 18 ff. im Fall einer gerichtlichen Kontrolle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage [vorgehend BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11 m.w.N.]).
  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Nach Eintritt der Erledigung war eine Heilung des Bescheids ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18; BFH, U.v. 17.1.2017 - VIII R 52/14 - BFHE 257, 1 Rn. 19 m.w.N.; VGH BW, U.v. 27.2.2006 - 6 S 1508/04 - BeckRS 2006, 22823 Rn. 38 m.w.N.) und ist vom Beklagten zurecht auch nicht versucht worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 6 S 1508/04

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Auswahlentscheidung bei der Vergabe eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Nach Eintritt der Erledigung war eine Heilung des Bescheids ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18; BFH, U.v. 17.1.2017 - VIII R 52/14 - BFHE 257, 1 Rn. 19 m.w.N.; VGH BW, U.v. 27.2.2006 - 6 S 1508/04 - BeckRS 2006, 22823 Rn. 38 m.w.N.) und ist vom Beklagten zurecht auch nicht versucht worden.
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Unionsrechtlich ist die besagte "Signifikanzrechtsprechung" vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine "Absichtlichkeit" i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Buchst. "a" FFH-Richtlinie (Tötungsverbot) nicht nur vorliegt, wenn (wie hier) der Fang oder die Tötung von Individuen der geschützten Art sogar "gewollt" ist, sondern bereits dann, wenn Fang oder Tötung "zumindest in Kauf genommen" werden (vgl. EuGH, U.v. 18.5.2006 - C-221/04 - ECLI:ECLI:EU:C:2006:329 Rn. 71; ebenso zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. "a" bis "c" FFH-Richtlinie EuGH, U.v. 4.3.2021 - Skydda Skogen, C-473/19 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2021:166 Rn. 51 m.w.N.).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-46/11

    Kommission / Polen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698
    Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).
  • EuGH - C-436/22 (anhängig)

    ASCEL

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • EuGH, 11.06.2020 - C-88/19

    Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter

  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
  • BVerwG, 26.07.1996 - 8 C 20.95

    Einberufung zum Grundwehrdienst II - Kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der

  • VGH Bayern, 26.11.2019 - 14 CS 19.617

    Rechtsstellung des beigeladenen Jagdausübungsberechtigten im Zusammenhang einer

  • VGH Bayern, 30.04.2024 - 14 N 23.1502

    Artenschutz, ausnahmsweise Zulassung einer Tötung von Fischottern im

    Die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen des Antragsgegners hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 23. Mai 2023 bezüglich zweier Teichanlagen jeweils mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des jeweiligen Bescheids festgestellt wurde (Verfahren 14 B 22.1696, 14 B 22.1698, 14 B 22.1699 und 14 B 22.1700); hinsichtlich des die dritte Teichanlage betreffenden Bescheids wurden die Verfahren jeweils eingestellt und es wurde festgestellt, dass die diesbezüglichen Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. August 2021 jeweils unwirksam geworden sind (Verfahren 14 B 22.1697 und 14 B 22.1701).
  • VGH Bayern, 30.11.2023 - 14 NE 23.1503

    Zulassung der Tötung von Fischottern im Verordnungswege

    Die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen des Antragsgegners hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 23. Mai 2023 bezüglich zweier Teichanlagen jeweils mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des jeweiligen Bescheids festgestellt wurde (Verfahren 14 B 22.1696, 14 B 22.1698, 14 B 22.1699 und 14 B 22.1700); hinsichtlich des die dritte Teichanlage betreffenden Bescheids wurden die Verfahren jeweils eingestellt und es wurde festgestellt, dass die diesbezüglichen Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. August 2021 jeweils unwirksam geworden sind (Verfahren 14 B 22.1697 und 14 B 22.1701).
  • VGH Bayern, 30.11.2023 - 14 NE 23.1658

    BayVGH setzt Verordnungen über die Tötung von Fischottern vorläufig außer Vollzug

    Die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen des Antragsgegners hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 23. Mai 2023 bezüglich zweier Teichanlagen jeweils mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des jeweiligen Bescheids festgestellt wurde (Verfahren 14 B 22.1696, 14 B 22.1698, 14 B 22.1699 und 14 B 22.1700); hinsichtlich des die dritte Teichanlage betreffenden Bescheids wurden die Verfahren jeweils eingestellt und es wurde festgestellt, dass die diesbezüglichen Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. August 2021 jeweils unwirksam geworden sind (Verfahren 14 B 22.1697 und 14 B 22.1701).
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